...

Musiad Nrw

MÜSIAD NRW

Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen “Verein Unabhängiger Industrieller und Unternehmer
e.V. – Müstakil Sanayici ve Işadamları Derneği – (kurz: MÜSİAD-NRW)“.
(2) Der Verein wird beim zuständigen Amtsgericht in Köln eingetragen. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
(3) Der Sitz des Vereins ist Köln.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein ist Mitglied des „Bundesverbandes der Vereine Unabhängiger Industrieller und Unternehmer e.V.“ mit Sitz in Köln.
(6) Der Vorstand un der Vorsitzende des Vereines können – wenn sie gegen die Bestimmungen des Bundesverbandes oder gegen § 2 dieser Satzung verstoßen – von diesem abgesetzt werden. Bei Unstimmigkeiten zwischen dem Verein un ddem
Bundesverband tritt ein Schiedgericht in Kraft. Näheres dazu regelt die Satzung des Bundesverbandes.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Verein führt Kurse und Seminare zur Förderung von Jungunternehmern und Führungskräften durch.
(4) Der Verein organisiert Tagungen, Exkursionen und Ausstellungen um die branchenbezogenen Interessen seiner Mitgliedsunternehmer im Wirtschaftsleben zu unterstützen und auch im Namen des MÜSİAD zu vertreten.
(5) Der Verein informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit über den Stand und
die jeweiligen Änderungen im rechtlichen Bereich, sowie in allen spezifischen
Fragen.
(6) Der Verein fördert Kontakte und Beziehungen zu möglichst vielen anderen, mit
Fragen der Wirtschaft befaßten Institutionen, Organisationen und zuständigen Behörden.
(7) Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele.
(8) Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim
Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen

§ 3 Mittel
(1) Die Mittel zur Erfüllung der Vereinszwecke werden durch folgende Einnahmen
aufgebracht:
• Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren
• Spenden und Schenkungen
• Seminargebühren
• Einnahmen aus Veröffentlichungen
• Beratungshonorare
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder sind natürliche und juristische Personen mit uneingeschränkten satzungsmäßigen Rechten und Pflichten.
(2) Der Bewerber muß von mindestens zwei Vereinsmitgliedern vorgeschlagen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Eine Ehrenmitgliedschaft ist möglich. Sie wird vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit
vergeben. Ehrenmitglieder haben jedoch kein Stimmrecht. 

§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Bei Aufnahme hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
(2) Die Mitglieder haben Monatsbeiträge zu entrichten.
(3) Über die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages entscheidet die
Mitgliederversammlung. 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft
3
(1) Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Tod oder Austritt oder
Ausschluß.
(2) Der Austritt muß schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Der
Austritt kann nur zum Schluß eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen, wobei die aus der bisherigen Mitgliedschaft
erworbenen Rechte und Pflichten während der Kündigungsfrist erhalten bleiben.
Die Mitgliedschaft endet erst zum Austrittsdatum.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im
Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des
zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht
beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,
durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluß über den Ausschluß ist zu begründen und dem Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen diesen Beschluß kann er beim
Vorstand Einspruch einlegen.

§  7 Organe des Vereins
 • Mitgliederversammlung
 • Vorstand
 • Präsidium

 § 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
• Beschlußfassung über die Satzungsänderungen
• Auflösung des Vereins
• Beschlußfassung über die vom Vorstand vorgelegten Anträge
• Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das
nächste Geschäftsjahr
• Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
• Entlastung des Vorstandes
• Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
• Falls erforderlich, Neufestsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags und der Aufnahmegebühr
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von 14 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung, vom Vorstand
einzuberufen.
Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene Adresse schriftlich gerichtet ist. Dies geschieht mit einfachem Brief.
4
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen
werden. Der Vorstand muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder Antrag hierauf stellen.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
(6) Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der Anwesenden erforderlich.
(7) Die Mitgliederversammlung wählt eine Versammlungsleitung, die sich zusammensetzt aus:
• einem Vorsitzenden
• einem Protokollführern
• einem Stimmenzähler
(8) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Diese kann nicht auf andere Mitglieder übertragen
werden.
(9) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt.
Die Abstimmung muß jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der
bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
(10) Die Protokolle werden von der Versammlungsleitung geführt und unterschrieben.

§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 11 Mitgliedern:
• dem Vorsitzenden
• den beiden stellvertretenden Vorsitzenden
• den weiteren Vorstandsmitgliedern
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt..
(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt jeweils ein Jahr; sie bleiben jedoch
auch nach Ablauf der Amtszeit bis zu Neuwahlen des Vorstands im Amt. Mit der
Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
Der Vorstand wird von der Vollversammlung gewählt. Für die Wahl des Vorstandes wird eine Kandidatenliste gebildet, die die Wahlvorschläge enthält.
Sind auf der Kandidatenliste weniger als elf Kandidaten vorhanden, kann die Vollversammlung die Liste um weitere Kandidaten ergänzen. Sind auf der Liste
mehr als elf Kandidaten vorhanden, gelten diejenigen als gewählt, die die meisten
Stimmen auf sich vereinigen. Derjenige, der auf der gewählten Kandidatenliste an
erster Stelle steht, wird zum Vorsitzenden, die beiden nächsten werden zu den
stellvertretenden Vorsitzenden gewählt. Sollte keine Liste zustandegekommen
sein, so kann der Versammlungsleiter eine andere Wahlweise vorschlagen.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode vorzeitig aus, so
wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(4) Alle Verwaltungsaufgaben, die nicht ausdrücklich durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, hat der Vorstand zu erledigen. Insbesondere:
5
• die Beschlußfassung über die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
• die Vorbereitung und Einberufung jeder Mitgliederversammlung, die Aufstellung der Tagesordnung und ihre eventuelle Ergänzung
• Erstellung des Jahresberichts
• die Prüfung der Rechtswirksamkeit aller Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Ausführung dieser Beschlüsse
• die Buchführung, die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des
Vereinsvermögens
• Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern
• Anstellung und Kündigung von Vereinsangestellten, sowie deren Beaufsichtigung
(5) Der Vorstand kann für die Geschäftsführung mit 2/3 Mehrheit einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer ist ein Angestellter des Vereins, und für seine
Beschäftigung gelten allgemeine Geschäftsbedingungen. Der Geschäftsführer ist
als selbstverständliches Vorstandsmitglied anzusehen. Er nimmt an Vorstandssitzungen und den Sitzungen des erweiterten Vorstands teil und verfügt über ein
Stimmrecht. Er kann, wenn erforderlich an Fachausschußsitzungen teilnehmen.
Der Vorsitzende kann nach Bedarf dem Geschäftsführer eine Bankvollmacht erteilen. Der Geschäftsführer kann im Namen des Vereins Pressemitteilungen machen.
(6) Der Vorstand kann Fachausschüsse gründen.
(7) Zur Ausübung seiner Pflichten bestellt der Vorstand ein Präsidium. Diesem gehören mindestens drei maximal fünf Vorstandsmitglieder an. Das Verhältnis zwischen
Vorstand und Präsidium, ihre Pflichten und Rechte regelt eine Richtlinie, die vom
Vorstand erlassen wird.

10 PRÄSIDIUM

a) Der Vorstand kann Aufgaben, die die Geschäftsführung betreffen mit 2/3 Mehrheit an ein geschäftsführendes Präsidium delegieren.
b) Das Präsidium wird aus Mitgliedern des Vorstandes gewählt. Der Vorsitzende
wählt aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder die Personen für das Präsidium.
Der Vorstand soll dieser Auswahl zustimmen. Bei bedarf kann das Präsidium
weitere Mitglieder aus Vorstandsmitgliedern und auch aus Ehrenmitgliedern bestellen. Die Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
c) Das Präsidium arbeitet gemäß der Geschäftsordnung, welches vom Vorstand
ausgearbeitet wurde.
d) Der Vorstandsvorsitzende hat im Präsidium den Vorsitz.
e) Das Präsidium hat die Aufgabe den Vorstand in der Geschäftsführung zu unterstützen. Es bringt die Beschlüsse des Vorstands zur Ausführung.
f) Das geschäftsführende Präsidium entbindet die Vorstandsmitglieder nicht von
ihrer Gesamtverantwortung. Die Kontroll- und Überwachungsaufgabe obliegt
weiterhin dem Vorstand.
g) Das Präsidium ist dem Vorstand weisungsgebunden und rechenschaftspflichtig.
Des Weiteren kann der Vorstand verlangen, Einsicht in seine Arbeit zu nehmen
und sich über Geschäftsführungsmaßnahmen zu informieren. Vorstandsmitglieder, die nicht dem Präsidium angehören, können nach Absprache mit dem Vorstand an den Sitzungen des Präsidiums teilnehmen. Einzelheiten hierzu regelt
die Geschäftsordnung.
h) Gegenstände der Geschäftsführung sind die Verwaltung des Vereinsvermögens,
die Kassen- und Buchführung, die Zahlung der Abgaben (Steuern, Beiträge und
Gebühren), die Wahrnehmung der Öffentlichkeitsarbeit und die Einberufung
von Versammlungen (Vorstandssitzungen und Hauptversammlung). Das Präsidium kann einmalige Ausgaben in einer Max. Höhe von 10.000 (zehntausend)
DM tätigen. Weitergehende Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
i) Das Präsidium soll sich eine Geschäftsordnung geben

§ 11 Schiedgericht

Bei jeglichen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedern wird ein
Schiedsgericht einberufen. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Das
Schiedsgericht bestimmen die Konfliktparteien

§ 12 Auflösung des Vereins

1) Über die Auflösung des Vereins kann nur dann bestimmt werden, wenn eine sinngemäße Zweckerfüllung nicht mehr möglich erscheint.
(2) Es muß zwecks der Auflösung des Vereins eine Mitgliederversammlung einberufen
werden. In dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens 3/4 der gesamten
ordentlichen Mitglieder vertreten sein. Mit einer 3/4 Mehrheit kann diese Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins entscheiden.
(3) Sind weniger als 3/4 der gesamten ordentlichen Mitglieder anwesend, so wird frühestens acht Wochen später eine neue Mitgliederversammlung, ohne Rücksicht auf
die vertretene Stimmzahl, einen Beschluß über die Auflösung des Vereins mit einer 3/4 Mehrheit fassen. Auf diesen Punkt muß auf der Einladung besonders hingewiesen werden.
(4) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwendet. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. 

Scroll to Top
Seraphinite AcceleratorOptimized by Seraphinite Accelerator
Turns on site high speed to be attractive for people and search engines.